Die folgenden Handelsbedingungen ermöglichen es einem Distributor, Wiederverkäufer oder Einzelhändler von Unterhaltungselektronikgeräten, Veho-Produkte in den vereinbarten Gebieten zu verkaufen und zu bewerben. Durch den Handel mit Veho stimmt der Distributor, Wiederverkäufer oder Einzelhändler den unten genannten Bedingungen zu und wird ein offizieller Partner von Veho. Er wird jederzeit den Markennamen Veho hochhalten und gemäß diesen Bedingungen handeln.
1. BEDINGUNGEN UND DEFINITIONEN
Für die Zwecke hiervon haben die folgenden hierin verwendeten Wörter und Ausdrücke die unten angegebenen Bedeutungen:
1.1. „Vereinbarung“ – diese Partnervereinbarung und alle Anhänge, Ergänzungen und Spezifikationen hierzu;
1.2. „Anhang“ – ein schriftlich ausgeführtes und von den befugten Vertretern der Parteien unterzeichnetes Dokument, sofern hierin nichts anderes angegeben ist, das ein integraler Bestandteil hiervon ist;
1.3. „Waren/Produkte“ bezeichnet die in Anhang 1 aufgeführten Produkte zusammen mit anderen Produkten, die von den Parteien schriftlich vereinbart von Zeit zu Zeit dem Produktplan hinzugefügt werden;
1.4. „Handelsmarken“ – bezeichnet alle Handelsmarken und Handelsnamen, ob registriert oder nicht, einschließlich aller darin enthaltenen Urheberrechte, die in Anhang 2 aufgeführt sind.
1.5. „FTP-Site“ – File Transfer Protocol-Site, die Veho dem Partner über eine genehmigte Anmeldung zur Verfügung stellt, wobei die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten. Die FTP-Site enthält die genehmigte Verwendung von Handelsmarken, Produktdaten und zugehörigen technischen Informationen sowie andere von Veho genehmigte und bereitgestellte Informationen, die dem Partner nur zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
1.6. „Bedingungen der Warenlieferung“ – Bedingungen der Warenlieferung von Veho an den Partner, gültig ab dem Datum des Abschlusses dieser Vereinbarung und von den Parteien festgelegt;
1.7. „Bestellung“ – eine Bestellung zur Lieferung der von den Parteien vereinbarten spezifischen Charge(n) der Waren in elektronischer Form oder auf eine andere für die Parteien akzeptable Weise;
1.8. „Charge“ – 1[eine] oder mehrere vom Partner bestellte Einheiten der Waren;
1.9. „Gebiet“ – das von Veho vereinbarte Gebiet;
1.10. „Käufer“ – ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person, die Käufer des Partners ist, gegenüber der der Partner Verkäufer der Waren ist;
1.11. „Verbraucher“ – ein Bürger, der die Waren ausschließlich für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Bedürfnisse kauft, die nicht mit unternehmerischen Aktivitäten verbunden sind;
1.12. „Preisliste“ – eine von Veho erstellte Preisliste für die Waren, die Veho dem Partner im Voraus gemäß den hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt;
1.13. „Menge und Sortiment der hierin enthaltenen Waren“ – die Gesamtmenge und das Sortiment aller Waren, die Veho dem Partner während der gesamten Gültigkeitsdauer hierin auf der Grundlage der von den Parteien vereinbarten Bestellungen liefert.
1.14. „Veho“ – ist der Hersteller aller Veho-Produkte und Markeninhaber.
1.15. „Partner“ – Distributor, Wiederverkäufer, Einzelhändler oder Unternehmen, das Unterhaltungselektronik verkauft
2. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
2.1. Veho liefert die Waren an den Partner, und der Partner akzeptiert und bezahlt die Waren gemäß den hierin festgelegten Bedingungen. Veho ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Änderungen und Modifikationen am Design, der Konstruktion, der Software und der Konfiguration der Waren vorzunehmen, ohne die Verbrauchereigenschaften und die Qualität der Waren in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
2.2. Der Partner kauft die Waren von Veho für ihren Weiterverkauf. Ein solcher Weiterverkauf wird vom Partner gemäß den hierin festgelegten Bedingungen durchgeführt.
2.3. Hiermit ernennt Veho den Partner gemäß den hierin festgelegten Bedingungen zu seinem Vertriebspartner innerhalb des Gebiets, und der Partner stimmt dieser Ernennung zu und verpflichtet sich, alle hierin festgelegten Verpflichtungen des Partners zu erfüllen. Der von Veho dem Partner hiermit gewährte Partnerstatus bedeutet, dass der Partner berechtigt ist, die Waren im Gebiet selbst zu verkaufen sowie Dritte als Wiederverkäufer oder Vertriebshändler der Waren im Gebiet zu ernennen.
2.4. Wenn ausschließliche Bedingungen innerhalb der festgelegten Gebiete von Veho vereinbart werden, wird der Partner die gesamte Veho-Produktlinie und nicht nur ausgewählte Produktlinien auf Lager haben.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DES PARTNERS
3.1. Der Partner verkauft die Waren in seinem eigenen Namen und auf seine Kosten.
3.2. Der Partner ist berechtigt, die Waren nur innerhalb des angegebenen Gebiets zu verkaufen. Der Partner ist nicht berechtigt, die Waren außerhalb des Gebiets zu verkaufen, es sei denn, Veho erteilt ihm schriftlich die Genehmigung.
3.3. Die Preise, zu denen der Partner die Waren weiterverkauft, werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Veho ist berechtigt, dem Partner empfohlene Verkaufspreise mitzuteilen, die vom Partner bei der Festlegung der Verkaufspreise der Waren berücksichtigt werden, jedoch empfohlen und für den Partner nicht bindend sind.
3.4. Der Partner muss unter Einsatz seiner eigenen Ressourcen und auf seine Kosten:
3.4.1. alle Anstrengungen unternehmen, um den hohen Absatz der Waren zu erreichen; Warenbestände in seinen Lagern in der Menge und in der Größenordnung ansammeln und aufrechterhalten, die ausreichen, um die Nachfrage nach ihnen im Gebiet zu decken.
3.4.2. Durchführung von Warenwerbeaktivitäten innerhalb des Gebiets durch Werbung für die Waren, Suche und Entwicklung neuer Absatzmärkte für die Waren innerhalb des Gebiets, vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen für Marketingmaterialien und Marken.
3.5 Der Partner muss:
3.5.1. angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Vertrieb und Verkauf der Waren/Produkte im gesamten Gebiet zu fördern und auszuweiten, und ist berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Produkte in der von ihm für geeignet erachteten Weise zu bewerben;
3.5.2. bei allen Geschäften mit Kunden und potenziellen Kunden klarstellen, dass er als Vertriebshändler der Produkte und nicht als Vertreter von Veho handelt;
3.5.3. Veho jede Woche einen Bericht über die Verkäufe der Produkte in der vorangegangenen Woche vorlegen, einschließlich Kundenlisten und eines Berichts über den Lagerbestand der gehaltenen Produkte, der einen Hinweis auf seinen wahrscheinlichen Einkaufsbedarf für den nächsten Monat sowie alle anderen Informationen enthält, die Veho vernünftigerweise verlangen kann;
3.5.4. Bücher und Aufzeichnungen über den Verkauf der Produkte (einschließlich Kundenlisten) führen und diese zu angemessenen Zeiten und auf Anfrage an Veho übermitteln;
3.5.5. Broschüren und andere Werbe- und Marketingmaterialien auf Anfrage von Veho an seine Kunden verteilen, die diese Materialien über eine FTP-Site oder auf andere vereinbarte Weise bereitstellen;
3.5.6. alle Anzeigen und Werbematerialien 4[vier] Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung an Veho übermitteln und solche Anzeigen oder Materialien nicht veröffentlichen, es sei denn, Veho hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Wenn innerhalb von 4[vier] Wochen nach Einreichung keine schriftlichen Einwände von Veho vorliegen, gilt dieses Material als genehmigt;
3.5.7. jederzeit zur Zufriedenheit von Veho eine Organisation aufrechterhalten, die für die Werbung, den Vertrieb oder den Verkauf, die Installation und die Wartung der Produkte im Gebiet kompetent ist, einschließlich eines angemessenen und entsprechend geschulten Verkaufsteams, geeigneter Büroräume und geeigneter Lagereinrichtungen, um eine ordnungsgemäße Lagerung der Produkte zu gewährleisten;
3.5.8. Beschwerden, Ansprüche oder Klagen in Bezug auf die Produkte unverzüglich bearbeiten und Veho umfassend über alle Angelegenheiten in Bezug auf Mängel oder angebliche Mängel an den Produkten informieren;
3.5.9. alle jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb und Verkauf der Produkte erfüllen
3.5.10. Veho auf Anfrage Kopien seiner aktuellen Preislisten zur Verfügung stellen;
3.5.11. Veho regelmäßig und bei Bedarf über die Verkaufs-, Vertriebs-, Marketing- und Werbeaktivitäten von Unternehmen informieren, die Produkte herstellen, verkaufen, vertreiben oder bewerben, die mit den Produkten konkurrieren oder konkurrieren könnten, sowie über alle wichtigen Informationen, die Veho bei der Vermarktung der Produkte wahrscheinlich von Nutzen sein könnten, und über alle Ereignisse, die den Verkauf oder die Wartung der Produkte im Gebiet betreffen.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DES HERSTELLERS
4.1. Veho ergreift die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um alle Bestellungen des Partners für die von ihm angenommenen Waren zu erfüllen. Veho ist berechtigt, die technischen Spezifikationen der Waren nach eigenem Ermessen zu ändern. Veho unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um den Partner rechtzeitig über Waren zu informieren, deren Produktion eingestellt wird.
4.2. Veho stellt dem Partner über die FTP-Site oder andere vereinbarte Mittel alle Unterlagen zu den Waren zur Verfügung, die der Partner in angemessenem Umfang benötigt, um die hierin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich aller Informationen über die Verschlechterung der Liefermöglichkeiten.
4.3. Erfüllen anderer hierin festgelegter Verpflichtungen.
4.4. Veho behält sich das Recht vor, dem Partner regelmäßig E-Mails mit Produktinformationen zu senden.
5. VERWENDUNG VON UNTERVERTRIEBSPARTNERN UND WIEDERVERKÄUFERN
5.1. Der Partner ist berechtigt, Untervertriebspartner oder Wiederverkäufer für den Warenverkauf innerhalb des Gebiets zu ernennen.
5.2. Der Partner trägt die Verantwortung für die Untervertriebspartner oder Wiederverkäufer.
6. WARENLIEFERBEDINGUNGEN
6.1. Die Bestellung für die jeweilige Warencharge (im Folgenden „Bestellung“) wird von den Parteien vereinbart und in elektronischer Form oder auf andere Weise, wie von den Parteien vereinbart, ausgeführt.
6.2. Die Parteien können andere Bedingungen für die Warenlieferung festlegen, nachdem sie diese in der Bestellung schriftlich vereinbart haben.
7. WARENLIEFERBEDINGUNGEN UND -GRUNDLAGEN
7.1. Veho verkauft und der Partner kauft die Waren zu den Lieferbedingungen „Ex Works UK, USA oder HK“ (INCOTERMS 2010), sofern nicht vor der Bestellung andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.
7.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Versandbedingungen DDU.
7.3. Veho behält sich das Recht vor, Waren aus einem seiner Lager oder direkt aus seinen Fabriken zu versenden.
7.4. Der Partner muss etwaige Mängel oder Schäden an Sendungen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Waren melden.
8. PREIS DER WAREN
8.1. Der Preis für die Waren wird in der Preisliste von Veho festgelegt, die Veho dem Partner in elektronischer Form mitteilt. Die Preise in der Preisliste sind in Pfund Sterling oder US-Dollar angegeben. Andere Währungen wie Euro können berechnet werden, werden jedoch zum aktuellen Wechselkurs unter Berücksichtigung von Marktvolatilitäten und Bankgebühren festgelegt.
8.2. Veho behält sich das Recht vor, jeden angegebenen Preis vor der schriftlichen Annahme der Bestellung zu ändern.
8.3. Der in den Preislisten von Veho festgelegte Preis für die Waren umfasst keine Einfuhrzölle und andere Steuern, die vom Partner für die Einfuhr in das Gebiet zu zahlen sind.
8.4. Der in den Preislisten von Veho festgelegte Preis für die Waren umfasst die Gebühr für die Nutzung der mit dem Gerät gelieferten Software und für die Nutzung anderer im Partnervertrag festgelegter Rechte an geistigem Eigentum, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1. Die Zahlungsmethode wird vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung vereinbart (gemäß den Hauptbedingungen)
9.2. Bei Zahlung per Kreditkarte fällt eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Warenwerts an. Alle Kreditkartenzahlungen erfolgen in Pfund Sterling, der Partner akzeptiert den am Rechnungsdatum geltenden Bankverkaufskurs, wie von Veho mitgeteilt. Alle nachfolgenden Bankgebühren des Kartenanbieters gehen zu Lasten des Partners.
9.3. Bei Zahlung per PayPal fällt eine Bearbeitungsgebühr von 3,5 % des Warenwerts an.
9.4. Bei Zahlung per direkter Banküberweisung (TT) trägt der Partner alle relevanten Bankgebühren. Der Partner bezahlt die Waren per Banküberweisung auf das Konto von Veho wie folgt:
– 100 % Vorauszahlung, die vor dem Versand der Produkte für jede Warencharge per Banküberweisung auf das von Veho angegebene Bankkonto gezahlt wird.
9.5. Die Zahlung erfolgt in der vereinbarten Währung.
9.6. Bei Zahlung per Vorauskasse muss die Zahlung in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrags erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich mit Veho vereinbart wurde. Bei Nichtzahlung werden die Waren zurückgehalten, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist.
9.7. Geldmittel, die als Zahlung für die Waren auf Vehos Konto eingehen, gelten als als Zahlung für die Waren für die von den Parteien vereinbarten Bestellungen eingegangen. Die Parteien gleichen die Abrechnungen jeden Monat ab. Nach Ablauf jedes Kalendermonats ist Veho berechtigt, dem Partner einen Abstimmungsbericht zu senden.
9.8. Als Zahlungsdatum gilt das Datum, an dem die Geldmittel auf Vehos Konto eingehen.
9.9. Wenn die auf Vehos Bankkonto eingehenden Geldmittel nicht korrekt sind, behält sich Veho das Recht vor, den weiteren Warenversand zurückzuhalten, bis der volle Betrag eingegangen ist.
9.10. Der Partner wird ohne vorherige Zustimmung von Veho keine Beträge, die Veho dem Kunden schuldet, von seinen Zahlungen an Veho einbehalten, abziehen oder verrechnen und wird im Falle eines Streitfalls in gutem Glauben jeden unbestrittenen Teil der Rechnung bezahlen.
9.11. Veho behält sich das Recht vor, Kredit- und Zahlungsbedingungen für das Konto nach eigenem Ermessen zu ändern oder zu entfernen und weiteren Kredit nach eigenem Ermessen einzubehalten.
9.12. Wenn der Partner die Zahlung nicht am Fälligkeitsdatum leistet, ist Veho berechtigt, Zinsen auf überfällige Rechnungen und angemessene Einziehungskosten zu berechnen. Veho wird unser gesetzliches Recht ausüben, Zinsen und Entschädigung für Einziehungskosten gemäß den Gesetzen zu verspäteten Zahlungen zu verlangen, wenn wir nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen bezahlt werden.
?Für Kontoinhaber im Vereinigten Königreich: Es werden Zinsen in Höhe des Referenzzinssatzes für verspätete Zahlungen zuzüglich 8 % berechnet.
?Für Kontoinhaber in der EU: Es werden Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes der EZB zuzüglich 7 % berechnet.
?Für Kontoinhaber in den USA und im Rest der Welt: Veho wird Zinsen verlangen, wenn wir nicht
gemäß den vereinbarten Bedingungen bezahlt werden, und zwar in Höhe des Basiszinssatzes der Bank of England zuzüglich 8 %.
9.13. Der Partner informiert Veho umgehend, wenn es zu einem Eigentümer- oder Kontrollwechsel, einem Management-Buy-out oder einem Verkauf oder einer sonstigen Übertragung eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des Partners an ein nicht verbundenes Unternehmen kommt.
10. LIEFERUNG DER WAREN
10.1. Die Waren werden von Veho gemäß den Lieferbedingungen für Waren in Chargen versandt.
11. EIGENTUMSÜBERTRAGUNG
11.1. Das Eigentum an den Waren wird von Veho auf den Partner übertragen, sobald die Waren zu den hierin festgelegten Bedingungen bezahlt wurden.
12. VERSANDDOKUMENTE
12.1. Die Versanddokumente werden in englischer Sprache ausgefertigt.
12.2. Der Fracht sind folgende Dokumente beigefügt:
– Frachtbrief (Luft, Schiene, Straße);
– Ausfuhrerklärung;
– Handelsrechnung;
– Packliste;
– Qualitätszertifikat der Waren;
– Ursprungszeugnis der Waren;
– Andere Zertifikate und Dokumente, die für die Zollabfertigung der Waren erforderlich sind.
13. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG UND TECHNISCHE DOKUMENTATION
13.1. Die von Veho bereitgestellte Verpackung der Waren soll die Sicherheit der Waren während ihres Land- und Lufttransports gewährleisten. Die Kosten für die Standardverpackung von Veho sind im Preis der Waren enthalten.
13.2. Die Kennzeichnung der Verpackung muss in englischer Sprache und mit Tinte erfolgen, um sie vor ungünstigen Witterungsbedingungen zu schützen.
13.3. Der Partner darf die Kennzeichnung von Veho auf der Verpackung oder den Produkten nicht hinzufügen, entfernen, verbergen oder ändern.
13.4. Der Partner darf nicht:
13.4.1. Änderungen an den Produkten oder ihrer Verpackung vornehmen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho;
13.4.2. Handelsmarken, Handelsnamen, Logos, Insignien oder Identifikationsnummern, die auf die Produkte und deren Verpackung geprägt oder daran angebracht sein können, die dem Partner von Veho geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho verunstalten, manipulieren, auslöschen oder entfernen.
13.4.3. In Bezug auf die Produkte und zugehöriges Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterial Handelsmarken, Bilder, Fotos oder Produktbeschreibungen in einem anderen als dem genehmigten Format verwenden, das von Veho bereitgestellt und auf einer FTP-Site oder auf anderen vereinbarten Wegen zur Verfügung gestellt wird, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho einzuholen.
13.5. Der Lieferant liefert die Waren mit allen erforderlichen technischen Unterlagen, die vom Hersteller der Waren in einem genehmigten Format bereitgestellt und auf einer FTP-Site oder auf anderen vereinbarten Wegen bereitgestellt werden.
14. ANNAHME DER WAREN
14.1. Abnahme nach Menge:
14.1.1. Die Menge der gelieferten Waren muss der in der Bestellung für die jeweilige Warencharge angegebenen Menge entsprechen. Die Waren gelten als von Veho geliefert und vom Partner nach Menge angenommen, je nach der tatsächlich übertragenen und in den Transportrechnungen angegebenen Menge der Waren.
14.1.2. Ansprüche hinsichtlich der Warenmenge können geltend gemacht werden, wenn die gelieferte Warenmenge nicht der in der Bestellung angegebenen Menge entspricht.
14.1.3. Ansprüche hinsichtlich der Menge müssen innerhalb von 48 Stunden (ohne arbeitsfreie Tage) nach Lieferung per E-Mail an „info@veho-global.com“ geltend gemacht werden.
14.2. Abnahme nach Qualität.
14.2.1. Alle Qualitätsansprüche werden gemäß den Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten berücksichtigt.
14.2.3 Qualitätsansprüche müssen innerhalb von 48 Stunden (ohne arbeitsfreie Tage) nach Lieferung per E-Mail an „info@veho-global.com“ geltend gemacht werden.
14.3 Alle Ansprüche wegen Fehlmengen und Produktschäden müssen mit einem Foto des/der Kartons zum Zeitpunkt des Empfangs/der Zählung der Warensendung per E-Mail an „info@veho-global.com“ belegt werden.
14.4. Alle äußeren Schäden an Kartons beim Empfang der Sendung müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, der von einer Person im Namen des Partners unterzeichnet wird.
<15. GARANTIEN
15.1. Veho garantiert:
15.1.2. die Übereinstimmung der Qualität der Waren mit den technischen Anforderungen, den für ähnliche Waren festgelegten Qualitätsstandards sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Zertifikate für die hiermit gelieferten Waren;
15.2. Veho garantiert außerdem, dass:
15.2.1. die Vollständigkeit der Waren, die gemäß den Spezifikationen von Veho bestimmt wurde, ausreicht, um einen normalen und kontinuierlichen Betrieb der Waren zu gewährleisten;
15.2.2. die Waren am Lieferdatum in einem normalen Betriebszustand, neu und unbenutzt sind;
15.3. Die Garantieverpflichtungen von Veho gegenüber dem Partner gelten innerhalb von 12[zwölf] Monaten „zurück zum Standort Großbritannien“ nach Lieferung der Waren an den Partner, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart wurden (gemäß den Hauptbedingungen)
15.4. Veho übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen, Nichtbefolgen der Anweisungen von Veho (ob mündlich oder schriftlich), Missbrauch oder Änderung oder Reparatur der Waren ohne die Zustimmung von Veho entstehen.
15.5. Veho übernimmt keine Haftung im Rahmen der oben genannten Garantie, wenn der Gesamtpreis der Waren nicht bezahlt wurde.
15.6. Der Partner benachrichtigt Veho, dass er fehlerhafte Waren zurückzugeben vermutet, und fordert eine RMA-Nummer (Return to Manufacturer Authorisation) an. Sobald Veho die Anfrage qualifiziert hat und alle Waren innerhalb der Garantiezeit liegen, stellt Veho eine RMA-Nummer (Return to Manufacturer Authorisation) aus. Der Partner sendet die Waren dann an das Lager seiner Wahl zurück. Sobald Veho die Sendung erhalten hat, wird ein Bericht erstellt, der die erhaltenen Mengen und den Zustand der Produkte und Verpackung bestätigt.
15.7. Wenn Produkte in funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden, behält sich Veho das Recht vor, die Waren auf Kosten des Partners an den Partner zurückzusenden.
15.8. Wenn bei einem Produkt Teile fehlen und/oder die Einzelhandelsverpackung nicht mehr für den Wiederverkauf aufgearbeitet werden kann, behält sich Veho das Recht vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr zu erheben.
15.9. Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung der mutmaßlich fehlerhaften Ware werden vom Partner getragen.
15.10. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum, an dem der Partner die Ware erhält.
15.11. Wenn der Partner die mutmaßlich fehlerhafte Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der RMA-Nummer zurücksendet, ist die RMA ungültig und wird abgelehnt, wenn sie nach diesem Zeitpunkt zurückerhalten wird.
15.12 Der Partner ist für alle Zoll- und Abgabengebühren für die Rücksendung an das ausgewählte Veho-Lager verantwortlich.
15.13 Wenn bei einer Rücksendung mutmaßlich fehlerhafter Ware nicht auf allen Kartons eindeutig die RMA-Nummer angegeben ist, lehnt Veho die Lieferung ab und sie wird auf Kosten des Partners an diesen zurückgesandt.
16. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
16.1. Der Partner möchte Marken, Markennamen und andere Symbole von Veho verwenden, um die Echtheit der Waren zu bestätigen und sie im Interesse von Veho zu bewerben.
16.2. Veho bevollmächtigt den Partner hiermit, die Marken (gemäß Anhang 2) im Gebiet oder in Bezug auf die Produkte ausschließlich zum Zweck der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden.
16.2.1 Der Partner verkauft die Produkte unter den Marken und stellt sicher, dass jeder Verweis auf und jede Verwendung der Marken auf der Verpackung oder anderweitig, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterialien, in einer von Veho genehmigten Weise erfolgt und von einer Bestätigung in einer von Veho genehmigten Form begleitet wird, dass es sich um eine Marke von Veho handelt. Diese genehmigten Verwendungen der Marken und die genehmigte Form der Bestätigung stehen dem Partner auf der FTP-Site und auf Anfrage auf andere Weise für die Dauer der Vereinbarung zur Verfügung.
16.3. Der Partner darf nicht:
16.3.1. in Bezug auf die Produkte und zugehöriges Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterial andere Marken verwenden als die Marken in genehmigtem Format, die von Veho auf einer FTP-Site und auf andere Weise auf Anfrage bereitgestellt und verfügbar gemacht werden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho einzuholen;
16.3.2. Marken in einer Weise verwenden, die ihre Unterscheidungskraft oder Gültigkeit oder den Geschäftswert von Veho darin beeinträchtigen könnte;
16.3.3. Rechte, Titel oder Anteile an oder auf eine der Marken oder den damit verbundenen Geschäftswert oder an oder auf eine der Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Merchandisingarbeiten oder -materialien für oder in Bezug auf die Produkte erwerben, die Veho gehören oder von Veho entwickelt wurden. Ungeachtet des Vorstehenden gilt: Wenn ein solches Recht, ein solcher Titel oder ein solcher Anteil wie oben erwähnt vom Partner erworben wird oder zu dessen Gunsten entsteht, muss der Partner auf Anfrage von Veho diese vollständig an Veho abtreten oder anderweitig übertragen;
16.3.4. in dem Gebiet keine Marken oder Designs verwenden, die einer Marke oder einem Design von Veho so ähnlich sind, ob eingetragen oder nicht, dass sie wahrscheinlich Verwirrung oder Täuschung hervorrufen.
16.4 Der Partner wird auf Anfrage von Veho solche registrierten Benutzervereinbarungen oder Lizenzen in Bezug auf die Verwendung der Marken in dem Gebiet abschließen, wie Veho dies vernünftigerweise verlangen kann, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht belastender oder restriktiver sind als die Bestimmungen dieser Vereinbarung.
16.5 Der Partner wird Veho unverzüglich über jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung oder unrechtmäßige Verwendung in dem Gebiet informieren, von der er Kenntnis erlangt, und zwar von Patenten, eingetragenen Designs, Urheberrechten, Handelsnamen oder den Marken in Bezug auf die Produkte, und Veho jede Unterstützung gewähren, die vernünftigerweise erforderlich ist, um zu versuchen, eine solche Verletzung oder unrechtmäßige Verwendung zu beenden.
Internetnutzung, Domänennamen und soziale Medien
16.6. Der Partner darf keine Domänennamen registrieren, die eine der Marken enthalten oder daraus bestehen, oder Namen, die einer der Marken zum Verwechseln ähnlich sind.
16.7. Der Partner darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Veho kein Social-Media-Konto eröffnen oder verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf „Facebook“ und „Twitter“, die die Marken oder einen zum Verwechseln ähnlichen Namen enthalten oder daraus bestehen. Alle Administratorrechte in Bezug auf Social-Media-Konten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf „Facebook“ und „Twitter“, die die Marken enthalten oder daraus bestehen, verbleiben unter der Kontrolle von Veho.
17. HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien trägt gegenüber der anderen die Verantwortung für die Nichterfüllung der hierin dargelegten Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Willens und der Kontrolle der Parteien liegen und die nicht vorhergesehen oder vermieden werden können, einschließlich erklärter oder tatsächlicher Kriege, ziviler Unruhen, Epidemien, Blockaden, Embargos, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und anderer Naturkatastrophen.
17.2. Wenn Umstände höherer Gewalt eintreten, muss die Partei, die mit solchen Umständen konfrontiert ist, die andere Partei unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eintreten dieser Umstände schriftlich darüber informieren. Unterbleibt die Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, verliert die Partei das Recht, sich auf Umstände höherer Gewalt als Grund zu berufen, der sie von der Verantwortung für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbindet, außer in Fällen, in denen die Umstände die Möglichkeit einer Benachrichtigung ausschließen.
17.3. Die Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Partei, die den Umständen höherer Gewalt ausgesetzt ist, werden um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem diese Umstände in Kraft bleiben. Wenn die Umstände höherer Gewalt drei aufeinanderfolgende Monate andauern und keine Anzeichen einer Beendigung zeigen, kann diese Vereinbarung von den Parteien durch Benachrichtigung an die andere Partei gekündigt werden. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, innerhalb von zehn Kalendertagen eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
18. VERTRAULICHKEIT
18.1. Jede Partei verpflichtet sich, die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht an Dritte weiterzugeben und finanzielle, kommerzielle und andere Informationen, die sie während der Verhandlungen, des Abschlusses und der Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Partei erhält, streng vertraulich zu behandeln (im Folgenden „vertrauliche Informationen“).
18.2. Die vertraulichen Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergegeben werden.
18.3. Wenn eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei weitergibt oder entdeckt, muss die schuldige Partei die Verluste ersetzen, die der betroffenen Partei durch die Weitergabe dieser Informationen entstehen.
18.4. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Weitergabe von Informationen in Fällen, die in der geltenden Gesetzgebung der Staaten vorgesehen sind, in denen die Parteien ansässig sind.
19. DAUER UND KÜNDIGUNG DER VEREINBARUNG
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und ist innerhalb von ____ Jahren nach ihrer Unterzeichnung durch die Parteien gültig.
19.2. Diese Vereinbarung kann einseitig, ohne gerichtliche Schritte und ohne Angabe von Gründen von jeder der Parteien gekündigt werden, indem die Mitteilung an die andere Partei drei Monate vor dem Kündigungsdatum gesendet wird.
19.3. Wirkung der Kündigung:
19.3.1. Der Partner wird unverzüglich aufhören, sich als ernannter Partner von Veho Products innerhalb des Gebiets auszugeben und wird alle Hinweise auf diese Wirkung von seinem Briefpapier, seiner Werbeliteratur, seiner Website und seinen Namensschildern entfernen;
19.3.2. Der Partner wird aufhören, für die Produkte zu werben oder sie zu fördern oder die Markenzeichen anders zu verwenden als mit der ausdrücklichen Zustimmung und Kenntnis von Veho zum Zwecke des Verkaufs von Restbeständen der vom Partner gehaltenen Produkte.
19.3.3. Sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich 19.2.3 oben, liefert der Partner auf eigene Kosten sämtliche Werbe-, Marketing-, Verkaufs- und Verkaufsförderungsliteratur, Dokumente mit technischen Informationen, Produktverpackungen, alle zugehörigen Markenmaterialien und Kundenlisten in Bezug auf die Produkte innerhalb von 28 Tagen nach der Kündigung oder im Falle eines Verstoßes gemäß der Definition in Klausel [XX schwerwiegender Verstoß] unverzüglich und nicht später als 7 Arbeitstage nach der Mitteilung der sofortigen Kündigung an Veho oder entsorgt diese auf andere Weise gemäß den Anweisungen von Veho.
20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20.1. Anhänge, Ergänzungen und Änderungen hierzu sind gültig und bilden einen integralen Bestandteil hiervon, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet sind.
20.2. Alle Mitteilungen und Nachrichten müssen schriftlich erfolgen.
20.3. Diese Vereinbarung darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien nicht an Dritte übertragen werden.
20.4 Die Parteien vereinbaren, dass für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden werden, diese Bestimmungen als vom Rest der Vereinbarung abgetrennt gelten. Der Rest dieser Vereinbarung bleibt gültig und durchsetzbar.
20.5. Diese Vereinbarung wird in zwei Originalen mit gleicher Rechtskraft erstellt.
21. KONFORMITÄT
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