Schweiz

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Remboursement et droit de retour

Les conditions commerciales suivantes permettent à un distributeur, un revendeur ou un détaillant d’appareils électroniques grand public de vendre et de promouvoir les produits Veho dans les territoires convenus. En faisant du commerce avec Veho, le distributeur, revendeur ou détaillant accepte les conditions mentionnées ci-dessous et devient un partenaire officiel de Veho. Il portera à tout moment haut le nom de la marque Veho et agira conformément aux présentes conditions.

1. CONDITIONS ET DÉFINITIONS

Aux fins des présentes, les mots et expressions suivants utilisés dans les présentes ont les significations indiquées ci-dessous :
1.1. « Accord » – le présent Accord de partenariat et toutes les annexes, tous les avenants et toutes les spécifications y afférents ;
1.2. « Annexe » – un document écrit et signé par les représentants autorisés des parties, sauf indication contraire dans les présentes, qui en fait partie intégrante ;
1.3. « Marchandises/Produits » – désigne les produits énumérés à l’Annexe 1, ainsi que d’autres produits que les parties conviennent par écrit d’ajouter de temps à autre au Plan de Production ;
1.4. « Marques commerciales » – désigne toutes les marques commerciales et tous les noms commerciaux, qu’ils soient enregistrés ou non, y compris tous les droits d’auteur qu’ils contiennent, et qui sont énumérés à l’Annexe 2.
1.5. « Site FTP » – site de protocole de transfert de fichiers que Veho met à la disposition de l’Affilié par le biais d’une inscription approuvée, sous réserve des conditions du présent Accord. Le Site FTP contient l’utilisation autorisée de marques commerciales, de données de produits et d’informations techniques associées, ainsi que d’autres informations autorisées et fournies par Veho, qui ne sont mises à la disposition du Partenaire que pour l’exercice de ses droits et obligations en vertu du présent Accord ;
1.6. « Conditions de livraison des marchandises » – conditions de livraison des marchandises par Veho au Partenaire, valables à compter de la date de conclusion du présent Accord et définies par les parties ;
1.7. « Commande » – une commande pour la livraison du ou des lots spécifiques de Biens convenus par les Parties, sous forme électronique ou par tout autre moyen acceptable par les Parties ;
1.8. « Lot » – 1[eine] ou plusieurs unités de Biens commandées par le Partenaire ;
1.9. « Territoire » – le territoire convenu par Veho ;
1.10. « Acheteur » – un entrepreneur individuel ou une personne morale qui est l’acheteur du Partenaire, vis-à-vis duquel le Partenaire est le vendeur des Biens ;
1.11. « Consommateur » – un citoyen qui achète les Biens uniquement pour des besoins personnels, familiaux, domestiques ou autres, non liés à des activités d’entreprise ;
1.12. « Acheteur » – un entrepreneur individuel ou une personne morale qui est l’acheteur du Partenaire, vis-à-vis duquel le Partenaire est le vendeur des Biens. « Liste de prix » – une liste de prix établie par Veho pour les Biens qu’elle fournit à l’avance au Partenaire conformément aux conditions générales contenues dans les présentes ;
1.13. « Quantité et assortiment des Biens contenus dans les présentes » – la quantité totale et l’assortiment de tous les Biens que Veho fournit au Partenaire pendant toute la durée de validité des présentes sur la base des commandes convenues par les parties.
1.14. « Veho » – est le fabricant de tous les produits Veho et le propriétaire de la marque.
1.15. « Partenaire » – distributeur, revendeur, détaillant ou entreprise qui vend de l’électronique grand public

2. OBJET DE L’ACCORD

2.1. Veho liefert die Waren an den Partner, und der Partner akzeptiert und bezahlt die Waren gemäß den hierin festgelegten Bedingungen. Veho ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Änderungen und Modifikationen am Design, der Konstruktion, der Software und der Konfiguration der Waren vorzunehmen, ohne die Verbrauchereigenschaften und die Qualität der Waren in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
2.2. Der Partner kauft die Waren von Veho für ihren Weiterverkauf. Ein solcher Weiterverkauf wird vom Partner gemäß den hierin festgelegten Bedingungen durchgeführt.
2.3. Hiermit ernennt Veho den Partner gemäß den hierin festgelegten Bedingungen zu seinem Vertriebspartner innerhalb des Gebiets, und der Partner stimmt dieser Ernennung zu und verpflichtet sich, alle hierin festgelegten Verpflichtungen des Partners zu erfüllen. Der von Veho dem Partner hiermit gewährte Partnerstatus bedeutet, dass der Partner berechtigt ist, die Waren im Gebiet selbst zu verkaufen sowie Dritte als Wiederverkäufer oder Vertriebshändler der Waren im Gebiet zu ernennen.
2.4. Wenn ausschließliche Bedingungen innerhalb der festgelegten Gebiete von Veho vereinbart werden, wird der Partner die gesamte Veho-Produktlinie und nicht nur ausgewählte Produktlinien auf Lager haben.

3. DROITS ET OBLIGATIONS DU PARTENAIRE

3.1. Der Partner verkauft die Waren in seinem eigenen Namen und auf seine Kosten.
3.2. Der Partner ist berechtigt, die Waren nur innerhalb des angegebenen Gebiets zu verkaufen. Der Partner ist nicht berechtigt, die Waren außerhalb des Gebiets zu verkaufen, es sei denn, Veho erteilt ihm schriftlich die Genehmigung.
3.3. Die Preise, zu denen der Partner die Waren weiterverkauft, werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Veho ist berechtigt, dem Partner empfohlene Verkaufspreise mitzuteilen, die vom Partner bei der Festlegung der Verkaufspreise der Waren berücksichtigt werden, jedoch empfohlen und für den Partner nicht bindend sind.
3.4. Der Partner muss unter Einsatz seiner eigenen Ressourcen und auf seine Kosten:
3.4.1. alle Anstrengungen unternehmen, um den hohen Absatz der Waren zu erreichen; Warenbestände in seinen Lagern in der Menge und in der Größenordnung ansammeln und aufrechterhalten, die ausreichen, um die Nachfrage nach ihnen im Gebiet zu decken.
3.4.2. Durchführung von Warenwerbeaktivitäten innerhalb des Gebiets durch Werbung für die Waren, Suche und Entwicklung neuer Absatzmärkte für die Waren innerhalb des Gebiets, vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen für Marketingmaterialien und Marken.
3.5 Der Partner muss:
3.5.1. angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Vertrieb und Verkauf der Waren/Produkte im gesamten Gebiet zu fördern und auszuweiten, und ist berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Produkte in der von ihm für geeignet erachteten Weise zu bewerben;
3.5.2. bei allen Geschäften mit Kunden und potenziellen Kunden klarstellen, dass er als Vertriebshändler der Produkte und nicht als Vertreter von Veho handelt;
3.5.3. Veho jede Woche einen Bericht über die Verkäufe der Produkte in der vorangegangenen Woche vorlegen, einschließlich Kundenlisten und eines Berichts über den Lagerbestand der gehaltenen Produkte, der einen Hinweis auf seinen wahrscheinlichen Einkaufsbedarf für den nächsten Monat sowie alle anderen Informationen enthält, die Veho vernünftigerweise verlangen kann;
3.5.4. Bücher und Aufzeichnungen über den Verkauf der Produkte (einschließlich Kundenlisten) führen und diese zu angemessenen Zeiten und auf Anfrage an Veho übermitteln;
3.5.5. Broschüren und andere Werbe- und Marketingmaterialien auf Anfrage von Veho an seine Kunden verteilen, die diese Materialien über eine FTP-Site oder auf andere vereinbarte Weise bereitstellen;
3.5.6. alle Anzeigen und Werbematerialien 4[vier] Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung an Veho übermitteln und solche Anzeigen oder Materialien nicht veröffentlichen, es sei denn, Veho hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Wenn innerhalb von 4[vier] Wochen nach Einreichung keine schriftlichen Einwände von Veho vorliegen, gilt dieses Material als genehmigt;
3.5.7. maintenir à tout moment, à la satisfaction de Veho, une organisation compétente pour la promotion, la distribution ou la vente, l’installation et l’entretien des Produits sur le Territoire, y compris une équipe de vente adéquate et dûment formée, des bureaux appropriés et des installations de stockage appropriées pour assurer un stockage adéquat des Produits ;
3.5.8. traiter rapidement les plaintes, réclamations ou actions en justice concernant les Produits et informer pleinement Veho de toute question relative aux défauts ou prétendus défauts des Produits ;
3.5.9. Se conformer à toutes les exigences légales ou réglementaires applicables en matière de distribution et de vente des Produits
3.5.10. Fournir à Veho, sur demande, des copies de ses listes de prix actuelles ;
3.5.11. Informer Veho régulièrement et si nécessaire des activités de vente, de distribution, de marketing et de publicité des entreprises qui fabriquent, vendent, distribuent ou font la promotion de produits qui sont ou pourraient être en concurrence avec les Produits, de toute information importante qui pourrait probablement être utile à Veho pour la commercialisation des Produits et de tout événement concernant la vente ou l’entretien des Produits sur le territoire.

4. DROITS ET OBLIGATIONS DU FABRICANT

4.1. Veho ergreift die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um alle Bestellungen des Partners für die von ihm angenommenen Waren zu erfüllen. Veho ist berechtigt, die technischen Spezifikationen der Waren nach eigenem Ermessen zu ändern. Veho unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um den Partner rechtzeitig über Waren zu informieren, deren Produktion eingestellt wird.
4.2. Veho stellt dem Partner über die FTP-Site oder andere vereinbarte Mittel alle Unterlagen zu den Waren zur Verfügung, die der Partner in angemessenem Umfang benötigt, um die hierin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich aller Informationen über die Verschlechterung der Liefermöglichkeiten.
4.3. Erfüllen anderer hierin festgelegter Verpflichtungen.
4.4. Veho behält sich das Recht vor, dem Partner regelmäßig E-Mails mit Produktinformationen zu senden.

5. UTILISATION DE SOUS-DISTRIBUTEURS ET DE REVENDEURS

5.1. Der Partner ist berechtigt, Untervertriebspartner oder Wiederverkäufer für den Warenverkauf innerhalb des Gebiets zu ernennen.
5.2. Der Partner trägt die Verantwortung für die Untervertriebspartner oder Wiederverkäufer.

6. CONDITIONS DE LIVRAISON DES MARCHANDISES

6.1. Die Bestellung für die jeweilige Warencharge (im Folgenden „Bestellung“) wird von den Parteien vereinbart und in elektronischer Form oder auf andere Weise, wie von den Parteien vereinbart, ausgeführt.
6.2. Die Parteien können andere Bedingungen für die Warenlieferung festlegen, nachdem sie diese in der Bestellung schriftlich vereinbart haben.

7. CONDITIONS ET BASES DE LIVRAISON DES MARCHANDISES

7.1. Veho verkauft und der Partner kauft die Waren zu den Lieferbedingungen „Ex Works UK, USA oder HK“ (INCOTERMS 2010), sofern nicht vor der Bestellung andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.
7.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Versandbedingungen DDU.
7.3. Veho behält sich das Recht vor, Waren aus einem seiner Lager oder direkt aus seinen Fabriken zu versenden.
7.4. Der Partner muss etwaige Mängel oder Schäden an Sendungen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Waren melden.

8. PRIX DES MARCHANDISES

8.1. Der Preis für die Waren wird in der Preisliste von Veho festgelegt, die Veho dem Partner in elektronischer Form mitteilt. Die Preise in der Preisliste sind in Pfund Sterling oder US-Dollar angegeben. Andere Währungen wie Euro können berechnet werden, werden jedoch zum aktuellen Wechselkurs unter Berücksichtigung von Marktvolatilitäten und Bankgebühren festgelegt.
8.2. Veho behält sich das Recht vor, jeden angegebenen Preis vor der schriftlichen Annahme der Bestellung zu ändern.
8.3. Der in den Preislisten von Veho festgelegte Preis für die Waren umfasst keine Einfuhrzölle und andere Steuern, die vom Partner für die Einfuhr in das Gebiet zu zahlen sind.
8.4. Der in den Preislisten von Veho festgelegte Preis für die Waren umfasst die Gebühr für die Nutzung der mit dem Gerät gelieferten Software und für die Nutzung anderer im Partnervertrag festgelegter Rechte an geistigem Eigentum, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

9. CONDITIONS DE PAIEMENT

9.1. Die Zahlungsmethode wird vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung vereinbart (gemäß den Hauptbedingungen)
9.2. Bei Zahlung per Kreditkarte fällt eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Warenwerts an. Alle Kreditkartenzahlungen erfolgen in Pfund Sterling, der Partner akzeptiert den am Rechnungsdatum geltenden Bankverkaufskurs, wie von Veho mitgeteilt. Alle nachfolgenden Bankgebühren des Kartenanbieters gehen zu Lasten des Partners.
9.3. Bei Zahlung per PayPal fällt eine Bearbeitungsgebühr von 3,5 % des Warenwerts an.
9.4. Bei Zahlung per direkter Banküberweisung (TT) trägt der Partner alle relevanten Bankgebühren. Der Partner bezahlt die Waren per Banküberweisung auf das Konto von Veho wie folgt:
– 100 % Vorauszahlung, die vor dem Versand der Produkte für jede Warencharge per Banküberweisung auf das von Veho angegebene Bankkonto gezahlt wird.
9.5. Die Zahlung erfolgt in der vereinbarten Währung.
9.6. Bei Zahlung per Vorauskasse muss die Zahlung in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrags erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich mit Veho vereinbart wurde. Bei Nichtzahlung werden die Waren zurückgehalten, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist.
9.7. Geldmittel, die als Zahlung für die Waren auf Vehos Konto eingehen, gelten als als Zahlung für die Waren für die von den Parteien vereinbarten Bestellungen eingegangen. Die Parteien gleichen die Abrechnungen jeden Monat ab. Nach Ablauf jedes Kalendermonats ist Veho berechtigt, dem Partner einen Abstimmungsbericht zu senden.
9.8. Als Zahlungsdatum gilt das Datum, an dem die Geldmittel auf Vehos Konto eingehen.
9.9. Wenn die auf Vehos Bankkonto eingehenden Geldmittel nicht korrekt sind, behält sich Veho das Recht vor, den weiteren Warenversand zurückzuhalten, bis der volle Betrag eingegangen ist.
9.10. Der Partner wird ohne vorherige Zustimmung von Veho keine Beträge, die Veho dem Kunden schuldet, von seinen Zahlungen an Veho einbehalten, abziehen oder verrechnen und wird im Falle eines Streitfalls in gutem Glauben jeden unbestrittenen Teil der Rechnung bezahlen.
9.11. Veho behält sich das Recht vor, Kredit- und Zahlungsbedingungen für das Konto nach eigenem Ermessen zu ändern oder zu entfernen und weiteren Kredit nach eigenem Ermessen einzubehalten.
9.12. Wenn der Partner die Zahlung nicht am Fälligkeitsdatum leistet, ist Veho berechtigt, Zinsen auf überfällige Rechnungen und angemessene Einziehungskosten zu berechnen. Veho wird unser gesetzliches Recht ausüben, Zinsen und Entschädigung für Einziehungskosten gemäß den Gesetzen zu verspäteten Zahlungen zu verlangen, wenn wir nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen bezahlt werden. ?Für Kontoinhaber im Vereinigten Königreich: Es werden Zinsen in Höhe des Referenzzinssatzes für verspätete Zahlungen zuzüglich 8 % berechnet. ?Für Kontoinhaber in der EU: Es werden Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes der EZB zuzüglich 7 % berechnet. ?Für Kontoinhaber in den USA und im Rest der Welt: Veho wird Zinsen verlangen, wenn wir nicht
gemäß den vereinbarten Bedingungen bezahlt werden, und zwar in Höhe des Basiszinssatzes der Bank of England zuzüglich 8 %. 9.13.

Le Partenaire informera immédiatement Veho en cas de changement de propriétaire ou de contrôle, de rachat par la direction ou de vente ou autre transfert d’une partie importante des actifs du Partenaire à une entité non affiliée.

10. LIVRAISON DES MARCHANDISES

10.1. Die Waren werden von Veho gemäß den Lieferbedingungen für Waren in Chargen versandt.

11. TRANSFERT DE PROPRIÉTÉ

11.1. Das Eigentum an den Waren wird von Veho auf den Partner übertragen, sobald die Waren zu den hierin festgelegten Bedingungen bezahlt wurden.

12. DOCUMENTS D’EXPÉDITION

12.1. Die Versanddokumente werden in englischer Sprache ausgefertigt.
12.2. Der Fracht sind folgende Dokumente beigefügt:
– Frachtbrief (Luft, Schiene, Straße);
– Ausfuhrerklärung;
– Handelsrechnung;
– Packliste;
– Qualitätszertifikat der Waren;
– Ursprungszeugnis der Waren;
– Andere Zertifikate und Dokumente, die für die Zollabfertigung der Waren erforderlich sind.

13. EMBALLAGE, ÉTIQUETAGE ET DOCUMENTATION TECHNIQUE

13.1. Die von Veho bereitgestellte Verpackung der Waren soll die Sicherheit der Waren während ihres Land- und Lufttransports gewährleisten. Die Kosten für die Standardverpackung von Veho sind im Preis der Waren enthalten.
13.2. Die Kennzeichnung der Verpackung muss in englischer Sprache und mit Tinte erfolgen, um sie vor ungünstigen Witterungsbedingungen zu schützen.
13.3. Der Partner darf die Kennzeichnung von Veho auf der Verpackung oder den Produkten nicht hinzufügen, entfernen, verbergen oder ändern.
13.4. Der Partner darf nicht:
13.4.1. Änderungen an den Produkten oder ihrer Verpackung vornehmen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho;
13.4.2. Handelsmarken, Handelsnamen, Logos, Insignien oder Identifikationsnummern, die auf die Produkte und deren Verpackung geprägt oder daran angebracht sein können, die dem Partner von Veho geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho verunstalten, manipulieren, auslöschen oder entfernen.
13.4.3. In Bezug auf die Produkte und zugehöriges Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterial Handelsmarken, Bilder, Fotos oder Produktbeschreibungen in einem anderen als dem genehmigten Format verwenden, das von Veho bereitgestellt und auf einer FTP-Site oder auf anderen vereinbarten Wegen zur Verfügung gestellt wird, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho einzuholen.
13.5. Der Lieferant liefert die Waren mit allen erforderlichen technischen Unterlagen, die vom Hersteller der Waren in einem genehmigten Format bereitgestellt und auf einer FTP-Site oder auf anderen vereinbarten Wegen bereitgestellt werden.

14. ACCEPTATION DES MARCHANDISES

14.1. Abnahme nach Menge:
14.1.1. Die Menge der gelieferten Waren muss der in der Bestellung für die jeweilige Warencharge angegebenen Menge entsprechen. Die Waren gelten als von Veho geliefert und vom Partner nach Menge angenommen, je nach der tatsächlich übertragenen und in den Transportrechnungen angegebenen Menge der Waren.
14.1.2. Ansprüche hinsichtlich der Warenmenge können geltend gemacht werden, wenn die gelieferte Warenmenge nicht der in der Bestellung angegebenen Menge entspricht.
14.1.3. Ansprüche hinsichtlich der Menge müssen innerhalb von 48 Stunden (ohne arbeitsfreie Tage) nach Lieferung per E-Mail an „info@veho-global.com“ geltend gemacht werden.
14.2. Abnahme nach Qualität.
14.2.1. Alle Qualitätsansprüche werden gemäß den Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten berücksichtigt.
14.2.3 Qualitätsansprüche müssen innerhalb von 48 Stunden (ohne arbeitsfreie Tage) nach Lieferung per E-Mail an „info@veho-global.com“ geltend gemacht werden.
14.3 Alle Ansprüche wegen Fehlmengen und Produktschäden müssen mit einem Foto des/der Kartons zum Zeitpunkt des Empfangs/der Zählung der Warensendung per E-Mail an „info@veho-global.com“ belegt werden.
14.4. Alle äußeren Schäden an Kartons beim Empfang der Sendung müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, der von einer Person im Namen des Partners unterzeichnet wird.

15. GARANTIES

15.1. Veho garantiert:
15.1.2. die Übereinstimmung der Qualität der Waren mit den technischen Anforderungen, den für ähnliche Waren festgelegten Qualitätsstandards sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Zertifikate für die hiermit gelieferten Waren;
15.2. Veho garantiert außerdem, dass:
15.2.1. die Vollständigkeit der Waren, die gemäß den Spezifikationen von Veho bestimmt wurde, ausreicht, um einen normalen und kontinuierlichen Betrieb der Waren zu gewährleisten;
15.2.2. die Waren am Lieferdatum in einem normalen Betriebszustand, neu und unbenutzt sind;
15.3. Die Garantieverpflichtungen von Veho gegenüber dem Partner gelten innerhalb von 12[zwölf] Monaten „zurück zum Standort Großbritannien“ nach Lieferung der Waren an den Partner, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart wurden (gemäß den Hauptbedingungen)
15.4. Veho übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormale Arbeitsbedingungen, Nichtbefolgen der Anweisungen von Veho (ob mündlich oder schriftlich), Missbrauch oder Änderung oder Reparatur der Waren ohne die Zustimmung von Veho entstehen.
15.5. Veho übernimmt keine Haftung im Rahmen der oben genannten Garantie, wenn der Gesamtpreis der Waren nicht bezahlt wurde.
15.6. Der Partner benachrichtigt Veho, dass er fehlerhafte Waren zurückzugeben vermutet, und fordert eine RMA-Nummer (Return to Manufacturer Authorisation) an. Sobald Veho die Anfrage qualifiziert hat und alle Waren innerhalb der Garantiezeit liegen, stellt Veho eine RMA-Nummer (Return to Manufacturer Authorisation) aus. Der Partner sendet die Waren dann an das Lager seiner Wahl zurück. Sobald Veho die Sendung erhalten hat, wird ein Bericht erstellt, der die erhaltenen Mengen und den Zustand der Produkte und Verpackung bestätigt.
15.7. Wenn Produkte in funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden, behält sich Veho das Recht vor, die Waren auf Kosten des Partners an den Partner zurückzusenden.
15.8. Wenn bei einem Produkt Teile fehlen und/oder die Einzelhandelsverpackung nicht mehr für den Wiederverkauf aufgearbeitet werden kann, behält sich Veho das Recht vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr zu erheben.
15.9. Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung der mutmaßlich fehlerhaften Ware werden vom Partner getragen.
15.10. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum, an dem der Partner die Ware erhält.
15.11. Si le Partenaire ne renvoie pas les Marchandises présumées défectueuses dans les 30 jours suivant l’émission du numéro RMA, le RMA ne sera pas valable et sera refusé s’il est reçu après cette date.
15.12 Le Partenaire est responsable de tous les droits de douane et taxes pour le retour à l’entrepôt Veho sélectionné.
15.13 Si, lors d’un retour de Marchandises présumées défectueuses, le numéro RMA n’est pas clairement indiqué sur tous les cartons, Veho refusera la livraison et les Marchandises seront renvoyées au Partenaire aux frais de celui-ci.

16. DROITS DE PROPRIÉTÉ INTELLECTUELLE

16.1. Der Partner möchte Marken, Markennamen und andere Symbole von Veho verwenden, um die Echtheit der Waren zu bestätigen und sie im Interesse von Veho zu bewerben.
16.2. Veho bevollmächtigt den Partner hiermit, die Marken (gemäß Anhang 2) im Gebiet oder in Bezug auf die Produkte ausschließlich zum Zweck der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden.
16.2.1 Der Partner verkauft die Produkte unter den Marken und stellt sicher, dass jeder Verweis auf und jede Verwendung der Marken auf der Verpackung oder anderweitig, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterialien, in einer von Veho genehmigten Weise erfolgt und von einer Bestätigung in einer von Veho genehmigten Form begleitet wird, dass es sich um eine Marke von Veho handelt. Diese genehmigten Verwendungen der Marken und die genehmigte Form der Bestätigung stehen dem Partner auf der FTP-Site und auf Anfrage auf andere Weise für die Dauer der Vereinbarung zur Verfügung.
16.3. Der Partner darf nicht:
16.3.1. in Bezug auf die Produkte und zugehöriges Werbe-, Marketing- und Verkaufsförderungsmaterial andere Marken verwenden als die Marken in genehmigtem Format, die von Veho auf einer FTP-Site und auf andere Weise auf Anfrage bereitgestellt und verfügbar gemacht werden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Veho einzuholen;
16.3.2. Marken in einer Weise verwenden, die ihre Unterscheidungskraft oder Gültigkeit oder den Geschäftswert von Veho darin beeinträchtigen könnte;
16.3.3. Rechte, Titel oder Anteile an oder auf eine der Marken oder den damit verbundenen Geschäftswert oder an oder auf eine der Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Merchandisingarbeiten oder -materialien für oder in Bezug auf die Produkte erwerben, die Veho gehören oder von Veho entwickelt wurden. Ungeachtet des Vorstehenden gilt: Wenn ein solches Recht, ein solcher Titel oder ein solcher Anteil wie oben erwähnt vom Partner erworben wird oder zu dessen Gunsten entsteht, muss der Partner auf Anfrage von Veho diese vollständig an Veho abtreten oder anderweitig übertragen;
16.3.4. in dem Gebiet keine Marken oder Designs verwenden, die einer Marke oder einem Design von Veho so ähnlich sind, ob eingetragen oder nicht, dass sie wahrscheinlich Verwirrung oder Täuschung hervorrufen. 16.4 Der Partner wird auf Anfrage von Veho solche registrierten Benutzervereinbarungen oder Lizenzen in Bezug auf die Verwendung der Marken in dem Gebiet abschließen, wie Veho dies vernünftigerweise verlangen kann, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht belastender oder restriktiver sind als die Bestimmungen dieser Vereinbarung. 16.5 Der Partner wird Veho unverzüglich über jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung oder unrechtmäßige Verwendung in dem Gebiet informieren, von der er Kenntnis erlangt, und zwar von Patenten, eingetragenen Designs, Urheberrechten, Handelsnamen oder den Marken in Bezug auf die Produkte, und Veho jede Unterstützung gewähren, die vernünftigerweise erforderlich ist, um zu versuchen, eine solche Verletzung oder unrechtmäßige Verwendung zu beenden.

Utilisation d’Internet, noms de domaine et médias sociaux

16.6. Der Partner darf keine Domänennamen registrieren, die eine der Marken enthalten oder daraus bestehen, oder Namen, die einer der Marken zum Verwechseln ähnlich sind.
16.7. Der Partner darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Veho kein Social-Media-Konto eröffnen oder verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf „Facebook“ und „Twitter“, die die Marken oder einen zum Verwechseln ähnlichen Namen enthalten oder daraus bestehen. Alle Administratorrechte in Bezug auf Social-Media-Konten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf „Facebook“ und „Twitter“, die die Marken enthalten oder daraus bestehen, verbleiben unter der Kontrolle von Veho.

17. VIOLENCE SUPÉRIEURE

Aucune des parties ne sera responsable envers l’autre de l’inexécution des obligations énoncées dans les présentes si cette inexécution est causée par des circonstances indépendantes de la volonté et du contrôle des parties et qui ne peuvent être prévues ou évitées, y compris les guerres déclarées ou réelles, les troubles civils, les épidémies, les blocus, les embargos, les tremblements de terre, les inondations, les incendies et autres catastrophes naturelles.
17.2 Si des circonstances de force majeure surviennent, la partie confrontée à de telles circonstances doit en informer l’autre partie par écrit immédiatement et au moins dans les cinq jours civils suivant la survenance de ces circonstances. En l’absence de notification ou en cas de notification tardive, la partie perd le droit d’invoquer les circonstances de force majeure comme motif l’exonérant de sa responsabilité pour l’inexécution de ses obligations au titre du présent contrat, sauf dans les cas où les circonstances excluent la possibilité d’une notification.
17.3 Les délais d’exécution des obligations de la partie soumise aux circonstances de force majeure sont prolongés d’une durée égale à la période pendant laquelle ces circonstances restent en vigueur. Si les circonstances de force majeure durent trois mois consécutifs et ne montrent aucun signe de cessation, le présent accord peut être résilié par l’une ou l’autre des parties par notification à l’autre partie. Dans ce cas, les parties s’engagent à trouver un accord à l’amiable dans un délai de dix jours civils.

18. CONFIDENTIALITÉ

18.1. Jede Partei verpflichtet sich, die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht an Dritte weiterzugeben und finanzielle, kommerzielle und andere Informationen, die sie während der Verhandlungen, des Abschlusses und der Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Partei erhält, streng vertraulich zu behandeln (im Folgenden „vertrauliche Informationen“).
18.2. Die vertraulichen Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergegeben werden.
18.3. Wenn eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei weitergibt oder entdeckt, muss die schuldige Partei die Verluste ersetzen, die der betroffenen Partei durch die Weitergabe dieser Informationen entstehen.
18.4. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Weitergabe von Informationen in Fällen, die in der geltenden Gesetzgebung der Staaten vorgesehen sind, in denen die Parteien ansässig sind.

19. DURÉE ET RÉSILIATION DE L’ACCORD

Le présent Accord entre en vigueur à la date de sa signature par les parties et est valide dans les ____ ans suivant la date de sa signature par les parties.
19.2 Le présent Accord peut être résilié unilatéralement, sans action judiciaire et sans motif par l’une ou l’autre des parties en envoyant un avis à l’autre partie trois mois avant la date de résiliation.
19.3 Effet de la résiliation :
19.3.1 L’Affilié cessera immédiatement de se faire passer pour un affilié désigné de Veho Products dans le Territoire et supprimera toute référence à cet effet de son papier à lettres, de sa documentation promotionnelle, de son site Internet et de ses badges ;
19.3.2 L’Affilié cessera de faire la publicité ou la promotion des Produits ou d’utiliser les marques de commerce autrement qu’avec le consentement exprès et la connaissance de Veho aux fins de la vente des stocks restants des Produits détenus par l’Affilié.
19.3.3 Sauf accord contraire et sous réserve de la clause 19.2.3 ci-dessus, le Partenaire fournira ou éliminera d’une autre manière, à ses frais, toute la littérature publicitaire, marketing, promotionnelle et commerciale, les documents contenant des informations techniques, les emballages des Produits, tous les matériels de marque associés et les listes de clients relatifs aux Produits dans les 28 jours suivant la résiliation ou, en cas de violation telle que définie à la clause [XX schwerwiegender Verstoß], immédiatement et au plus tard 7 jours ouvrables après la notification de la résiliation immédiate à Veho.

20. DISPOSITIONS FINALES

20.1. Anhänge, Ergänzungen und Änderungen hierzu sind gültig und bilden einen integralen Bestandteil hiervon, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet sind.
20.2. Alle Mitteilungen und Nachrichten müssen schriftlich erfolgen.
20.3. Diese Vereinbarung darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien nicht an Dritte übertragen werden.
20.4 Die Parteien vereinbaren, dass für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden werden, diese Bestimmungen als vom Rest der Vereinbarung abgetrennt gelten. Der Rest dieser Vereinbarung bleibt gültig und durchsetzbar.
20.5. Diese Vereinbarung wird in zwei Originalen mit gleicher Rechtskraft erstellt.

21. CONFORMITÉ

Pour consulter notre déclaration de conformité des produits, veuillez cliquer ici pour lire notre page Conformité.

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